Autorin: Zofia Goldian, RMS Mianowski Sawicki
Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten: Norbert Sawicki, Rechtsanwalt | Partner
Rechtsstand: 23. September 2026
Ihr Kind ist mit dem anderen Elternteil nach Polen gereist und nicht zum vereinbarten Termin zurückgekehrt – oder es wird ohne Ihre Zustimmung in Polen festgehalten? In dieser Situation geht es zunächst nicht um die Frage, welcher Elternteil dauerhaft das Sorgerecht ausüben soll. Das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 (HKÜ) klärt vor allem, ob das Kind widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wurde und ob es zügig in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen ist.
In grenzüberschreitenden Fällen zählt jeder Tag. Ebenso wichtig ist es aber, die internationale Zuständigkeit, den Inhalt Ihres Sorgerechts und die vor und nach der Ausreise des Kindes getroffenen Maßnahmen richtig zu klären. Im Folgenden beschreiben wir den praktischen Weg aus Sicht eines Elternteils, der in Deutschland oder in einem anderen Staat außerhalb Polens lebt.
Nach Art. 3 HKÜ ist das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das nach dem Recht des Staates besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – vorausgesetzt, dieses Recht wurde tatsächlich ausgeübt oder wäre ohne das Verbringen oder Zurückhalten ausgeübt worden.
Der bloße Grenzübertritt entscheidet den Fall also noch nicht. Zu klären sind unter anderem der bisherige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, der Umfang der elterlichen Sorge, der Inhalt einer etwaigen Zustimmung des anderen Elternteils und die Frage, ob sich diese Zustimmung nur auf eine vorübergehende Reise oder auf einen dauerhaften Umzug bezog.
| Rechtsgrundlage Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) – Begriff des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens • Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Entscheidend ist, Unterlagen zu sammeln und Tatsachen festzuhalten, bevor sich der Streit auf unterschiedliche Darstellungen der Ereignisse verlagert. Sichern Sie insbesondere das Datum der Ausreise, den vereinbarten Rückkehrtermin, die Korrespondenz mit dem anderen Elternteil, Unterlagen von Schule oder Kita, Nachweise über den bisherigen Lebensmittelpunkt des Kindes sowie Dokumente, die belegen, dass Sie das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt haben.
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Das HKÜ sieht ein System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden vor, schließt aber den direkten Weg zu den Gerichten nicht aus, soweit das nationale Recht dies zulässt. Im deutsch-polnischen Verhältnis ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz in Bonn und in Polen das Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwości) als Zentrale Behörde zuständig.
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab: von den verfügbaren Unterlagen, der Dringlichkeit, dem Aufenthaltsort des Kindes und davon, ob Sie sofort eine anwaltliche Vertretung in Polen benötigen.
| Rechtsgrundlage Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) |
In erster Instanz entscheiden über HKÜ-Rückführungsanträge ausschließlich die Bezirksgerichte (Sąd Okręgowy) am Sitz eines der elf polnischen Berufungsgerichte, und zwar dasjenige, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder sich aufhält (Art. 569¹ § 1 der polnischen Zivilprozessordnung – KPC). Zweite Instanz ist landesweit das Berufungsgericht Warschau (Sąd Apelacyjny w Warszawie, Art. 518² § 1 KPC). Im HKÜ-Verfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang: Die Beteiligten müssen sich – mit den in der KPC geregelten Ausnahmen – durch einen polnischen Rechtsanwalt (adwokat oder radca prawny) vertreten lassen.
Nationales und europäisches Recht verlangen eine zügige Bearbeitung. Sechswochenfristen finden sich an mehreren Stellen des Verfahrens – etwa für die Entscheidung erster und zweiter Instanz –, sie garantieren jedoch nicht, dass jedes Verfahren innerhalb von sechs Wochen rechtskräftig abgeschlossen ist.
| Rechtsgrundlage Art. 569¹ und Art. 518² der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego – KPC) • Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Das HKÜ lässt nur eng begrenzte Ablehnungsgründe zu:
Die Ausnahmen vom Grundsatz der sofortigen Rückführung werden stets anhand der konkreten Umstände geprüft. Sie sind kein Katalog automatischer „Einwendungen“, sondern Voraussetzungen, die bewiesen werden müssen. Innerhalb der EU schränkt die Brüssel IIb-VO zudem die Berufung auf Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ein, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr getroffen wurden.
| Rechtsgrundlage Art. 12, 13 und 20 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) • Art. 27 Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Zwischen EU-Mitgliedstaaten wird das HKÜ durch die Brüssel IIb-Verordnung ergänzt. Sie regelt unter anderem, dass die Gerichte des Staates, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, grundsätzlich zuständig bleiben. Außerdem enthält sie Vorschriften zur Vollstreckung von Entscheidungen und ein besonderes Verfahren für den Fall, dass die Rückführung aus bestimmten Gründen des HKÜ abgelehnt wurde.
Dieser Mechanismus lässt sich nicht auf die Formel reduzieren, ein Gericht „überstimme“ einfach die Entscheidung des anderen. Die Verordnung schafft eine Abfolge von Verfahren, deren Wirkungen vom Ablehnungsgrund und von weiteren Entscheidungen über die elterliche Verantwortung abhängen.
| Rechtsgrundlage Art. 9 und Art. 22–29 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Kommt der verpflichtete Elternteil einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung nicht nach, sieht die polnische Zivilprozessordnung die zwangsweise Wegnahme des Kindes unter Mitwirkung eines Gerichtskurators (kurator sądowy) vor. Auch in der Vollstreckungsphase verlangt das Unionsrecht ein Handeln ohne unnötige Verzögerung.
Beachten Sie eine polnische Besonderheit: Der Generalstaatsanwalt (Prokurator Generalny), der Beauftragte für Kinderrechte (Rzecznik Praw Dziecka) oder der Bürgerrechtsbeauftragte (Rzecznik Praw Obywatelskich) können innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft beantragen, dass die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Kassationsbeschwerde ausgesetzt wird. Wird die Kassationsbeschwerde fristgerecht eingelegt, bleibt die Vollstreckung bis zum Abschluss des Kassationsverfahrens ausgesetzt (Art. 388¹ und Art. 519² KPC). Mit dieser Möglichkeit sollten Sie bei der Zeitplanung rechnen.
| Rechtsgrundlage Art. 598¹–598¹³ KPC (Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe eines Kindes) • Art. 388¹ und Art. 519² KPC • Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Norbert Sawicki
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