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Kindesentführung nach Polen und das Haager Übereinkommen: Was Sie jetzt tun sollten und wie das Rückführungsverfahren abläuft

Autorin: Zofia Goldian, RMS Mianowski Sawicki

Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten: Norbert Sawicki, Rechtsanwalt | Partner

Rechtsstand: 23. September 2026

 

Ihr Kind ist mit dem anderen Elternteil nach Polen gereist und nicht zum vereinbarten Termin zurückgekehrt – oder es wird ohne Ihre Zustimmung in Polen festgehalten? In dieser Situation geht es zunächst nicht um die Frage, welcher Elternteil dauerhaft das Sorgerecht ausüben soll. Das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 (HKÜ) klärt vor allem, ob das Kind widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wurde und ob es zügig in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen ist.

In grenzüberschreitenden Fällen zählt jeder Tag. Ebenso wichtig ist es aber, die internationale Zuständigkeit, den Inhalt Ihres Sorgerechts und die vor und nach der Ausreise des Kindes getroffenen Maßnahmen richtig zu klären. Im Folgenden beschreiben wir den praktischen Weg aus Sicht eines Elternteils, der in Deutschland oder in einem anderen Staat außerhalb Polens lebt.

1. Wann ist das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich?

Nach Art. 3 HKÜ ist das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das nach dem Recht des Staates besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – vorausgesetzt, dieses Recht wurde tatsächlich ausgeübt oder wäre ohne das Verbringen oder Zurückhalten ausgeübt worden.

Der bloße Grenzübertritt entscheidet den Fall also noch nicht. Zu klären sind unter anderem der bisherige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, der Umfang der elterlichen Sorge, der Inhalt einer etwaigen Zustimmung des anderen Elternteils und die Frage, ob sich diese Zustimmung nur auf eine vorübergehende Reise oder auf einen dauerhaften Umzug bezog.

Rechtsgrundlage
Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) – Begriff des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens • Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)

2. Die ersten Tage: Was Sie sichern sollten

Entscheidend ist, Unterlagen zu sammeln und Tatsachen festzuhalten, bevor sich der Streit auf unterschiedliche Darstellungen der Ereignisse verlagert. Sichern Sie insbesondere das Datum der Ausreise, den vereinbarten Rückkehrtermin, die Korrespondenz mit dem anderen Elternteil, Unterlagen von Schule oder Kita, Nachweise über den bisherigen Lebensmittelpunkt des Kindes sowie Dokumente, die belegen, dass Sie das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt haben.

  • Versuchen Sie nicht, das Kind eigenmächtig oder mit Gewalt zurückzuholen, und vermeiden Sie Schritte, die einen zusätzlichen straf- oder familienrechtlichen Konflikt auslösen können.
  • Klären Sie unverzüglich, ob das HKÜ-Verfahren der richtige Weg ist und wo der Antrag gestellt werden sollte.
  • Prüfen Sie vor der Einreichung, welche Übersetzungen erforderlich sind und welche Bescheinigungen Sie im Staat des bisherigen Aufenthalts des Kindes einholen müssen.

Rechtsgrundlage
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)

3. Zentrale Behörde oder direkt das polnische Gericht?

Das HKÜ sieht ein System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden vor, schließt aber den direkten Weg zu den Gerichten nicht aus, soweit das nationale Recht dies zulässt. Im deutsch-polnischen Verhältnis ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz in Bonn und in Polen das Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwości) als Zentrale Behörde zuständig.

Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab: von den verfügbaren Unterlagen, der Dringlichkeit, dem Aufenthaltsort des Kindes und davon, ob Sie sofort eine anwaltliche Vertretung in Polen benötigen.

Rechtsgrundlage
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)

4. Das Verfahren in Polen ist ein besonderes Verfahren

In erster Instanz entscheiden über HKÜ-Rückführungsanträge ausschließlich die Bezirksgerichte (Sąd Okręgowy) am Sitz eines der elf polnischen Berufungsgerichte, und zwar dasjenige, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder sich aufhält (Art. 569¹ § 1 der polnischen Zivilprozessordnung – KPC). Zweite Instanz ist landesweit das Berufungsgericht Warschau (Sąd Apelacyjny w Warszawie, Art. 518² § 1 KPC). Im HKÜ-Verfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang: Die Beteiligten müssen sich – mit den in der KPC geregelten Ausnahmen – durch einen polnischen Rechtsanwalt (adwokat oder radca prawny) vertreten lassen.

Nationales und europäisches Recht verlangen eine zügige Bearbeitung. Sechswochenfristen finden sich an mehreren Stellen des Verfahrens – etwa für die Entscheidung erster und zweiter Instanz –, sie garantieren jedoch nicht, dass jedes Verfahren innerhalb von sechs Wochen rechtskräftig abgeschlossen ist.

Rechtsgrundlage
Art. 569¹ und Art. 518² der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego – KPC) • Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)

5. Wann darf das Gericht die Rückführung ablehnen?

Das HKÜ lässt nur eng begrenzte Ablehnungsgründe zu:

  • 12 Abs. 2 HKÜ: Der Antrag wurde erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Verbringen oder Zurückhalten gestellt, und das Kind hat sich nachweislich in seine neue Umgebung eingelebt.
  • 13 Abs. 1 lit. a HKÜ: Der antragstellende Elternteil hat das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens nicht tatsächlich ausgeübt oder dem Verbringen bzw. Zurückhalten zugestimmt oder es nachträglich genehmigt.
  • 13 Abs. 1 lit. b HKÜ: Die Rückführung wäre mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder würde es auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen.
  • 13 Abs. 2 HKÜ: Das Kind widersetzt sich der Rückführung und hat ein Alter und eine Reife erreicht, die eine Berücksichtigung seiner Meinung angebracht erscheinen lassen.
  • 20 HKÜ: Die Rückführung wäre mit den Grundwerten des ersuchten Staates zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unvereinbar.

Die Ausnahmen vom Grundsatz der sofortigen Rückführung werden stets anhand der konkreten Umstände geprüft. Sie sind kein Katalog automatischer „Einwendungen“, sondern Voraussetzungen, die bewiesen werden müssen. Innerhalb der EU schränkt die Brüssel IIb-VO zudem die Berufung auf Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ein, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr getroffen wurden.

Rechtsgrundlage
Art. 12, 13 und 20 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) • Art. 27 Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)

6. Was die Brüssel IIb-Verordnung in EU-Fällen ändert

Zwischen EU-Mitgliedstaaten wird das HKÜ durch die Brüssel IIb-Verordnung ergänzt. Sie regelt unter anderem, dass die Gerichte des Staates, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, grundsätzlich zuständig bleiben. Außerdem enthält sie Vorschriften zur Vollstreckung von Entscheidungen und ein besonderes Verfahren für den Fall, dass die Rückführung aus bestimmten Gründen des HKÜ abgelehnt wurde.

Dieser Mechanismus lässt sich nicht auf die Formel reduzieren, ein Gericht „überstimme“ einfach die Entscheidung des anderen. Die Verordnung schafft eine Abfolge von Verfahren, deren Wirkungen vom Ablehnungsgrund und von weiteren Entscheidungen über die elterliche Verantwortung abhängen.

Rechtsgrundlage
Art. 9 und Art. 22–29 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)

7. Nach der Rückführungsanordnung: Vollstreckung

Kommt der verpflichtete Elternteil einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung nicht nach, sieht die polnische Zivilprozessordnung die zwangsweise Wegnahme des Kindes unter Mitwirkung eines Gerichtskurators (kurator sądowy) vor. Auch in der Vollstreckungsphase verlangt das Unionsrecht ein Handeln ohne unnötige Verzögerung.

Beachten Sie eine polnische Besonderheit: Der Generalstaatsanwalt (Prokurator Generalny), der Beauftragte für Kinderrechte (Rzecznik Praw Dziecka) oder der Bürgerrechtsbeauftragte (Rzecznik Praw Obywatelskich) können innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft beantragen, dass die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Kassationsbeschwerde ausgesetzt wird. Wird die Kassationsbeschwerde fristgerecht eingelegt, bleibt die Vollstreckung bis zum Abschluss des Kassationsverfahrens ausgesetzt (Art. 388¹ und Art. 519² KPC). Mit dieser Möglichkeit sollten Sie bei der Zeitplanung rechnen.

Rechtsgrundlage
Art. 598¹–598¹³ KPC (Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe eines Kindes) • Art. 388¹ und Art. 519² KPC • Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen

  • Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 (HKÜ)
  • Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)
  • Polnische Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego – KPC)

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