Autorin / Mitautorin: Zofia Goldian, RMS Mianowski Sawicki
Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten: Norbert Sawicki, Rechtsanwalt | Partner
Rechtsstand: 23. September 2026
Bei einer Scheidung mit Bezug zu Polen und Deutschland sind drei Fragen zu trennen, die in der Praxis oft vermischt werden: Welches Gericht ist international zuständig? Welches Recht wendet dieses Gericht auf die Scheidung selbst an? Und welches Recht regelt das Vermögen der Ehegatten? Die Antworten müssen nicht auf denselben Staat verweisen.
Deshalb ist der Zeitraum vor Einreichung des Scheidungsantrags besonders wichtig. In manchen Konstellationen sind die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten zuständig. Welches Verfahren zuerst eingeleitet wird, kann dann prozessual von Bedeutung sein – es bedeutet aber nicht, dass damit automatisch „alle Regeln“ für Scheidung, Unterhalt, Kinder und Vermögen gewählt sind.
Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen regelt innerhalb der EU die Brüssel IIb-Verordnung. Maßgeblich sind vor allem der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (unter zusätzlichen Voraussetzungen), der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners und in bestimmten Fällen auch die gemeinsame Staatsangehörigkeit.
Bestehen Zuständigkeiten sowohl in Polen als auch in Deutschland, gewinnen die europäischen Regeln zur Rechtshängigkeit an Bedeutung. Gerade deshalb lohnt es sich, die prozessuale Lage in beiden Staaten vor Einreichung des Antrags zu analysieren.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Anders als Deutschland nimmt Polen nicht an der Rom III-Verordnung über das auf die Scheidung anzuwendende Recht teil. Ein polnisches Gericht wendet daher das polnische Gesetz über das Internationale Privatrecht (Prawo prywatne międzynarodowe – PPM) an.
Art. 54 PPM sieht eine Rangfolge von Anknüpfungen vor: zunächst das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt des Scheidungsantrags; fehlt es, das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und danach das Recht des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Greift keine dieser Anknüpfungen, gilt polnisches Recht.
Ist polnisches Recht anwendbar, setzt die Scheidung eine vollständige und dauerhafte Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus (Art. 56 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs – KRO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich auch über das Verschulden; davon sieht es nur auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten ab (Art. 57 § 2 KRO).
| Rechtsgrundlage Art. 54 des polnischen Gesetzes vom 4. Februar 2011 über das Internationale Privatrecht (PPM) • Art. 56 und 57 KRO |
Anders als das deutsche Recht kennt das polnische Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch die Scheidung mit Feststellung des Verschuldens oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – ohne Verschuldensausspruch. Die Feststellung des Verschuldens kann unter anderem für den nachehelichen Unterhalt zwischen den früheren Ehegatten von Bedeutung sein.
Es ist jedoch nicht ratsam, das Gericht allein nach einem einzigen Kriterium wie dem Verschulden auszuwählen. In einem grenzüberschreitenden Fall müssen Zuständigkeit und anwendbares Recht für Scheidung, Unterhalt, elterliche Verantwortung und Vermögen parallel geprüft werden.
| Rechtsgrundlage Polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks rodzinny i opiekuńczy – KRO) |
Das polnische Recht kennt kein Gegenstück zum deutschen Trennungsjahr als formale Scheidungsvoraussetzung. Entscheidend ist allein die vollständige und dauerhafte Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 56 § 1 KRO). In Deutschland knüpfen §§ 1565, 1566 BGB die Beurteilung des Scheiterns der Ehe dagegen unter anderem an die Dauer des Getrenntlebens.
In der Praxis polnischer Gerichte wird allerdings häufig erwartet, dass die Zerrüttung bereits eine gewisse Zeit andauert – in der Regel mindestens etwa sechs Monate seit Aufhebung der geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft der Ehegatten. Diese Erwartung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern ausschließlich aus der Rechtsprechungspraxis.
| Rechtsgrundlage Art. 56 § 1 KRO • §§ 1565–1566 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) |
Der deutsche Versorgungsausgleich ist ein eigenständiger gesetzlicher Mechanismus zur Teilung von Rentenanwartschaften. Das polnische Scheidungsrecht kennt kein direktes Gegenstück. Welche Folgen sich daraus für Sie konkret ergeben, muss jedoch nach dem anwendbaren Recht und der Zuständigkeit der Gerichte und Behörden geprüft werden.
| Rechtsgrundlage Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) |
Dass ein polnisches Gericht die Scheidung ausspricht, bedeutet noch nicht, dass auf das gesamte Vermögen der Ehegatten automatisch polnisches Recht anzuwenden ist. In Fällen, die unter die Europäische Güterrechtsverordnung 2016/1103 (EuGüVO) fallen, wird das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht nach eigenen Regeln bestimmt; die Ehegatten können in bestimmten Grenzen eine Rechtswahl treffen.
Ohne Rechtswahl kann unter anderem der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Eheschließung maßgeblich sein. Dies ist zu klären, bevor beurteilt werden kann, was überhaupt zum gemeinsamen Vermögen gehört und wie es aufgeteilt werden kann.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates über das eheliche Güterrecht (EuGüVO) |
In Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung spielen der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und die Regeln der Brüssel IIb-VO die zentrale Rolle. Fragen der elterlichen Sorge, des Aufenthalts des Kindes und des Umgangs sind kein automatischer „Anhang“ zur Wahl des Scheidungsgerichts.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Innerhalb der EU werden Entscheidungen nach der Brüssel IIb-VO grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt – vorbehaltlich der dort geregelten Ausnahmen und Nachweisanforderungen. Für Eintragungen in deutsche Personenstandsregister können entsprechende Bescheinigungen und Übersetzungen erforderlich sein.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Norbert Sawicki
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