Autorin / Mitautorin: Zofia Goldian, RMS Mianowski Sawicki
Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten: Norbert Sawicki, Rechtsanwalt | Partner
Rechtsstand: 23. September 2026
Stirbt eine Person, die Vermögen in Polen hinterlässt, stellen sich zwei getrennte Fragen. Erstens: Wer ist Erbe und zu welchem Anteil? Zweitens: Wem stehen am Ende einzelne Nachlassgegenstände zu, etwa eine Wohnung oder Gesellschaftsanteile? Für beide Fragen gibt es unterschiedliche Verfahren.
Die Erbenstellung kann in Polen förmlich vor Gericht oder – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – bei einem Notar nachgewiesen werden. Beides entspricht funktional in etwa dem deutschen Erbschein. Die Erbauseinandersetzung ist dagegen ein weiterer Schritt, wenn es mehrere Erben gibt und diese die Erbengemeinschaft beenden möchten.
Der Gerichtsbeschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs (postanowienie o stwierdzeniu nabycia spadku) und die registrierte notarielle Erbbescheinigung (akt poświadczenia dziedziczenia) legen fest, wer erbt und zu welchem Anteil. Ein Notar darf die Erbbescheinigung nur ausstellen, wenn keine gesetzlichen Hindernisse bestehen und keine Zweifel vorliegen, die sich im notariellen Verfahren nicht klären lassen.
Ein Streit über das Testament, Unklarheiten über den Kreis der Erben oder andere wesentliche Zweifel können dazu führen, dass die Sache vor Gericht gehen muss.
| Rechtsgrundlage Art. 1035–1038 des polnischen Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny – KC) |
Nein. Diese verbreitete Annahme geht zu weit. Das polnische Notariatsgesetz sieht das Verfahren eines Entwurfs des Erbprotokolls (projekt protokołu dziedziczenia) vor. Eine beteiligte Person kann vor dem Notar, der den Entwurf erstellt hat, oder vor einem anderen Notar die Angaben im Entwurf bestätigen und der Aufnahme des Protokolls entsprechend dem Entwurf zustimmen.
Das heißt nicht, dass sich jeder Fall vollständig aus der Ferne abwickeln lässt. Es bedeutet aber, dass der notarielle Weg nicht automatisch ausgeschlossen ist, nur weil nicht alle Beteiligten gleichzeitig bei einem Notar erscheinen können.
| Rechtsgrundlage Art. 95a ff. des polnischen Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat (Prawo o notariacie) |
Das gerichtliche Verfahren ist die naheliegende Lösung, wenn Streit besteht, nicht alle Beteiligten mitwirken oder eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Den Antrag kann jede Person stellen, die ein Interesse an der förmlichen Feststellung der Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen hat.
In grenzüberschreitenden Fällen ist zunächst die internationale Zuständigkeit zu klären. Polnische Gerichte sind grundsätzlich nur dann zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte (Art. 4 EuErbVO); die Verordnung kennt hiervon nur wenige Ausnahmen. Lebte der Erblasser zuletzt in Deutschland, ist in der Regel das deutsche Nachlassgericht zuständig. Ein polnischer Notar ist nach der Rechtsprechung des EuGH kein „Gericht“ im Sinne der Verordnung (Urteil vom 23. Mai 2019, C-658/17, WB); ob eine notarielle Erbbescheinigung in Betracht kommt, ist daher im Einzelfall zu prüfen. Ist ein polnisches Gericht zuständig, kann der Gerichtsweg praktischer sein, wenn ein Teil der Familie im Ausland lebt und sich notarielle Termine nur schwer organisieren lassen.
Weder der Gerichtsbeschluss noch die notarielle Erbbescheinigung weisen einem einzelnen Erben eine bestimmte Wohnung zu. Gibt es mehrere Erben, entsteht grundsätzlich eine Erbengemeinschaft (wspólność majątku spadkowego), auf die die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend anzuwenden sind.
Die Erbauseinandersetzung kann vertraglich erfolgen; gehört eine Immobilie zum Nachlass, bedarf der Vertrag der notariellen Form. Einigen sich die Erben nicht, führt das Gericht die Auseinandersetzung durch.
| Rechtsgrundlage Art. 1035–1038 KC |
So absolut sollte man das nicht sehen. Ein einzelner Miterbe kann nicht allein die gesamte Immobilie verkaufen, als wäre er ihr Alleineigentümer. Das polnische Zivilgesetzbuch enthält jedoch besondere Regeln für die Verfügung über einen Anteil an einem Nachlassgegenstand.
Nach Art. 1036 KC ist eine solche Verfügung gegenüber den übrigen Miterben nur mit deren Zustimmung wirksam, soweit sie ohne diese Zustimmung ihre Rechte aus der späteren Erbauseinandersetzung beeinträchtigen würde. Vor einem geplanten Verkauf oder einer Übertragung von Rechten muss daher die genaue Gestaltung der Transaktion geprüft werden.
| Rechtsgrundlage Art. 1035–1038 KC |
Im gerichtlichen Verfahren können Sie als im Ausland lebender Erbe durch einen Bevollmächtigten handeln. Bei notariellen Handlungen hängen die Möglichkeiten von der Art der Handlung und der erforderlichen Form ab.
Für bestimmte öffentliche Urkunden – etwa Sterbe-, Geburts- und Heiratsurkunden – ist zwischen EU-Mitgliedstaaten keine Apostille erforderlich (Verordnung (EU) 2016/1191); mehrsprachige Formulare können zudem eine Übersetzung ersetzen. Wir gehen daher nicht automatisch davon aus, dass jede in Deutschland ausgestellte Urkunde eine Apostille benötigt. Die Anforderungen sind für jedes Dokument und seine konkrete Verwendung in Polen zu klären; entsprechend ist zu prüfen, welche Übersetzungen erforderlich sind.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden |
Müssen Sie Ihre Erbenstellung in mehreren Staaten nachweisen, die an der Verordnung 650/2012 teilnehmen, kann das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zweckmäßiger sein als ein rein nationales Dokument. Es ersetzt jedoch nicht automatisch alle Schritte, die etwa für die Eintragung einer Immobilie in Polen erforderlich sind.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäische Erbrechtsverordnung – EuErbVO) |
Norbert Sawicki
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