Autorin / Mitautorin: Zofia Goldian, RMS Mianowski Sawicki
Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten: Norbert Sawicki, Rechtsanwalt | Partner
Rechtsstand: 23. September 2026
Ihr Kind lebt in Polen, Sie selbst in Deutschland oder einem anderen Staat. Der vereinbarte Umgang funktioniert nach und nach nicht mehr: Termine werden abgesagt, Videotelefonate kommen nicht zustande, und die Ferien werden zur Quelle neuer Konflikte. In solchen Fällen reicht die Feststellung „Ich habe ein Recht auf Umgang“ in der Regel nicht aus.
Entscheidend ist, die Zuständigkeit zu klären, eine präzise und realistische Umgangsregelung zu schaffen und – falls der andere Elternteil sie nicht einhält – das richtige Verfahren in Polen zu nutzen.
Art. 113 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (KRO) bestimmt ausdrücklich, dass Eltern und Kind unabhängig von der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht haben, miteinander Umgang zu pflegen. Der Umgang umfasst unter anderem persönliche Treffen, das Mitnehmen des Kindes außerhalb seines Aufenthaltsorts, Briefkontakt und Kommunikation über die Entfernung.
Eine Einschränkung der elterlichen Sorge führt daher nicht automatisch zum Verlust des Umgangsrechts. Auch Unterhalt und Umgang sind voneinander getrennt: Wer eine Pflicht nicht erfüllt, gibt dem anderen Elternteil damit kein automatisches Recht, den Umgang zu blockieren.
| Rechtsgrundlage Art. 113–113⁶ des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (Kodeks rodzinny i opiekuńczy – KRO) |
In Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung knüpft die Grundzuständigkeit innerhalb der EU an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Hat Ihr Kind tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen, ist grundsätzlich ein polnisches Gericht zuständig. Die Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor, etwa bei einem Umzug des Kindes oder bei einer Gerichtsstandsvereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Meldeadresse oder die Staatsangehörigkeit des Kindes allein sollten deshalb nicht die einzige Grundlage für die Beurteilung der Zuständigkeit sein.
| Rechtsgrundlage Art. 7–10 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) • Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) – anwendbares Recht, über Art. 56 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (PPM) |
Je grenzüberschreitender die Situation der Familie ist, desto weniger Raum sollte für Formulierungen wie „Umgang nach Absprache der Eltern“ bleiben. Die Regelung muss auch dann funktionieren, wenn die Eltern im Konflikt stehen.
Die polnische Zivilprozessordnung (KPC) sieht ein besonderes Verfahren zur Durchsetzung des Umgangs vor. In einem ersten Schritt kann das Gericht androhen, dass für jeden Verstoß gegen die Pflichten aus dem Beschluss oder dem Vergleich ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist. Verstößt der verpflichtete Elternteil weiterhin gegen seine Pflichten, ordnet das Gericht auf Antrag die Zahlung des geschuldeten Betrags entsprechend der Anzahl der Verstöße an (Art. 598¹⁶ KPC).
Der Mechanismus wirkt in beide Richtungen: Er gilt auch für den umgangsberechtigten Elternteil, der zu den vereinbarten Terminen nicht erscheint (Art. 598¹⁵ § 2 KPC). Die finanzielle Sanktion soll keinen Elternteil „für den Konflikt“ bestrafen, sondern dazu anhalten, die konkreten Pflichten aus dem Beschluss oder Vergleich zu erfüllen.
| Rechtsgrundlage Art. 598¹⁵ ff. der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego – KPC) |
Wenn das Hauptverfahren viele Monate dauern wird, sollten Sie einen Antrag auf einstweilige Regelung des Umgangs in Betracht ziehen. Ziel ist es, die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Kind während des Verfahrens aufrechtzuerhalten – statt auf eine rechtskräftige Entscheidung zu warten, während der Kontakt faktisch abbricht.
Innerhalb der EU beruht das System der Brüssel IIb-VO auf der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne das frühere Exequaturverfahren. In der Praxis benötigen Sie jedoch eine ordnungsgemäße Ausfertigung der Entscheidung und die in der Verordnung vorgesehene Bescheinigung; je nach Fall kann auch eine Übersetzung erforderlich sein.
Bevor Sie die Vollstreckung in Polen einleiten, sollten Sie prüfen, ob der deutsche Beschluss hinreichend bestimmt ist und welches Vollstreckungsinstrument zu seinem Inhalt passt.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) |
Eine Umgangsentscheidung gilt nicht für immer. Das polnische KRO erlaubt eine Änderung, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Ein Umzug, das Alter des Kindes, ein Schulwechsel oder neue Reisemöglichkeiten können eine Anpassung der Regelung rechtfertigen.
| Rechtsgrundlage Art. 113⁵ KRO • Art. 577 KPC |
Norbert Sawicki
Rechtsanwalt | Partner
RMS Mianowski Sawicki
+48 790 555 417 | nsawicki@rmslegal.com.pl
Erstberatung: 180 EUR netto zzgl. USt. Bei Anwendung des polnischen Umsatzsteuersatzes von 23 %: 221,40 EUR brutto.
Umfang und Vergütung der weiteren Tätigkeit vereinbaren wir mit Ihnen, bevor wir weitere Leistungen erbringen. Wird eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, gelten Stundensätze ab 150 EUR netto zzgl. USt. Bei Anwendung des polnischen Umsatzsteuersatzes von 23 % entspricht dies ab 184,50 EUR brutto pro Stunde.
Beschreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen und den Bezug zu Polen. Nach Prüfung Ihrer Anfrage melden wir uns bei Ihnen, um mögliche nächste Schritte und – falls erforderlich – die Bedingungen einer Erstberatung zu besprechen.
Rechtsanwalt
Tel: 790 555 417
E-mail: nsawicki@rmslegal.com.pl
Baurecht, Sportrecht, Handelsrecht, deutsches Recht