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Umgang mit Ihrem Kind in Polen, wenn Sie im Ausland leben: So entsteht eine vollstreckbare Regelung

Autorin / Mitautorin: Zofia Goldian, RMS Mianowski Sawicki

Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten: Norbert Sawicki, Rechtsanwalt | Partner

Rechtsstand: 23. September 2026

 

Ihr Kind lebt in Polen, Sie selbst in Deutschland oder einem anderen Staat. Der vereinbarte Umgang funktioniert nach und nach nicht mehr: Termine werden abgesagt, Videotelefonate kommen nicht zustande, und die Ferien werden zur Quelle neuer Konflikte. In solchen Fällen reicht die Feststellung „Ich habe ein Recht auf Umgang“ in der Regel nicht aus.

Entscheidend ist, die Zuständigkeit zu klären, eine präzise und realistische Umgangsregelung zu schaffen und – falls der andere Elternteil sie nicht einhält – das richtige Verfahren in Polen zu nutzen.

1. Umgang ist unabhängig von elterlicher Sorge und Unterhalt

Art. 113 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (KRO) bestimmt ausdrücklich, dass Eltern und Kind unabhängig von der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht haben, miteinander Umgang zu pflegen. Der Umgang umfasst unter anderem persönliche Treffen, das Mitnehmen des Kindes außerhalb seines Aufenthaltsorts, Briefkontakt und Kommunikation über die Entfernung.

Eine Einschränkung der elterlichen Sorge führt daher nicht automatisch zum Verlust des Umgangsrechts. Auch Unterhalt und Umgang sind voneinander getrennt: Wer eine Pflicht nicht erfüllt, gibt dem anderen Elternteil damit kein automatisches Recht, den Umgang zu blockieren.

Rechtsgrundlage
Art. 113–113⁶ des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (Kodeks rodzinny i opiekuńczy – KRO)

2. Welches Gericht ist zuständig?

In Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung knüpft die Grundzuständigkeit innerhalb der EU an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Hat Ihr Kind tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen, ist grundsätzlich ein polnisches Gericht zuständig. Die Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor, etwa bei einem Umzug des Kindes oder bei einer Gerichtsstandsvereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Meldeadresse oder die Staatsangehörigkeit des Kindes allein sollten deshalb nicht die einzige Grundlage für die Beurteilung der Zuständigkeit sein.

Rechtsgrundlage
Art. 7–10 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) • Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) – anwendbares Recht, über Art. 56 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (PPM)

3. Was eine vollstreckbare Umgangsregelung enthalten sollte

Je grenzüberschreitender die Situation der Familie ist, desto weniger Raum sollte für Formulierungen wie „Umgang nach Absprache der Eltern“ bleiben. Die Regelung muss auch dann funktionieren, wenn die Eltern im Konflikt stehen.

  • konkrete Tage sowie Beginn und Ende des Umgangs mit Uhrzeit
  • Ort der Übergabe und Rückgabe des Kindes
  • Aufteilung von Feiertagen, Ferien und Urlaub
  • Regeln für internationale Reisen und die Ausweisdokumente des Kindes
  • Telefon- und Videokontakte
  • Aufteilung der Reisekosten, soweit dies praktisch relevant ist
  • Vorgehen bei Krankheit des Kindes oder einem gestrichenen Flug

4. Was Sie tun können, wenn der Umgang nicht stattfindet

Die polnische Zivilprozessordnung (KPC) sieht ein besonderes Verfahren zur Durchsetzung des Umgangs vor. In einem ersten Schritt kann das Gericht androhen, dass für jeden Verstoß gegen die Pflichten aus dem Beschluss oder dem Vergleich ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist. Verstößt der verpflichtete Elternteil weiterhin gegen seine Pflichten, ordnet das Gericht auf Antrag die Zahlung des geschuldeten Betrags entsprechend der Anzahl der Verstöße an (Art. 598¹⁶ KPC).

Der Mechanismus wirkt in beide Richtungen: Er gilt auch für den umgangsberechtigten Elternteil, der zu den vereinbarten Terminen nicht erscheint (Art. 598¹⁵ § 2 KPC). Die finanzielle Sanktion soll keinen Elternteil „für den Konflikt“ bestrafen, sondern dazu anhalten, die konkreten Pflichten aus dem Beschluss oder Vergleich zu erfüllen.

Rechtsgrundlage
Art. 598¹⁵ ff. der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego – KPC)

5. Einstweilige Regelung des Umgangs während des Verfahrens

Wenn das Hauptverfahren viele Monate dauern wird, sollten Sie einen Antrag auf einstweilige Regelung des Umgangs in Betracht ziehen. Ziel ist es, die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Kind während des Verfahrens aufrechtzuerhalten – statt auf eine rechtskräftige Entscheidung zu warten, während der Kontakt faktisch abbricht.

6. Ein deutscher Umgangsbeschluss in Polen

Innerhalb der EU beruht das System der Brüssel IIb-VO auf der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne das frühere Exequaturverfahren. In der Praxis benötigen Sie jedoch eine ordnungsgemäße Ausfertigung der Entscheidung und die in der Verordnung vorgesehene Bescheinigung; je nach Fall kann auch eine Übersetzung erforderlich sein.

Bevor Sie die Vollstreckung in Polen einleiten, sollten Sie prüfen, ob der deutsche Beschluss hinreichend bestimmt ist und welches Vollstreckungsinstrument zu seinem Inhalt passt.

Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)

7. Der Umgang kann geändert werden, wenn sich die Situation des Kindes ändert

Eine Umgangsentscheidung gilt nicht für immer. Das polnische KRO erlaubt eine Änderung, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Ein Umzug, das Alter des Kindes, ein Schulwechsel oder neue Reisemöglichkeiten können eine Anpassung der Regelung rechtfertigen.

Rechtsgrundlage
Art. 113⁵ KRO • Art. 577 KPC

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen

  • Polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (KRO)
  • Polnische Zivilprozessordnung (KPC)
  • Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO)
  • Polnisches Gesetz über das Internationale Privatrecht (PPM)

Weitere Beiträge von RMS

  • Scheidung in Polen für deutsche Staatsangehörige – was Sie wissen sollten
  • Kindesentführung nach Polen und das Haager Übereinkommen

Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten

Norbert Sawicki
Rechtsanwalt | Partner
RMS Mianowski Sawicki
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