Autorin / Mitautorin: Zofia Goldian, RMS Mianowski Sawicki
Ihr Ansprechpartner bei RMS für deutschsprachige Mandanten: Norbert Sawicki, Rechtsanwalt | Partner
Rechtsstand: 23. September 2026
Eine Wohnung in Polen, ein Bankkonto in Deutschland, Anteile an einer polnischen Gesellschaft und Familienangehörige in mehreren Staaten: In einer solchen Situation lautet die erste Frage noch nicht „Wer erbt?“, sondern „Welches Recht gilt für den gesamten Nachlass?“.
In der Europäischen Union ergibt sich die Antwort in erster Linie aus der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 (EuErbVO). Staatsangehörigkeit, Belegenheit einer Immobilie und gewöhnlicher Aufenthalt haben dabei unterschiedliche Funktionen. Ein Erbfall mit Bezug zu Polen erfordert deshalb, die Anknüpfungspunkte zu ordnen, bevor Erbquoten berechnet werden.
Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, ist das Recht dieses Staates anzuwenden (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO).
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht gleichbedeutend mit dem Meldewohnsitz. Bei Personen, die zwischen Polen und Deutschland leben, wird eine Gesamtbetrachtung vorgenommen: Lebensmittelpunkt, familiäre Bindungen, Dauer und Regelmäßigkeit der Aufenthalte sowie die tatsächliche Verbindung zum jeweiligen Staat.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäische Erbrechtsverordnung – EuErbVO) |
Art. 22 EuErbVO erlaubt es, für den gesamten Nachlass das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes besitzt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO).
Für deutsche Staatsangehörige mit Vermögen in Polen kann die Wahl des deutschen Rechts die Vorhersehbarkeit erhöhen. Steuerliche, registerrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen in Polen löst sie jedoch nicht automatisch.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) |
Die Verordnung will den gesamten Nachlass einem einzigen Recht unterstellen – einschließlich der Erbfolge, der Annahme und Ausschlagung, der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, der Pflichtteilsrechte und der Nachlassteilung. Nicht erfasst sind jedoch Steuern, das eheliche Güterrecht und die Voraussetzungen für die Eintragung in das polnische Grundbuch (księga wieczysta) (Art. 1 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d und l EuErbVO).
Selbst wenn deutsches Erbrecht gilt, können für eine in Polen gelegene Immobilie deshalb polnische Registerverfahren und Unterlagen erforderlich sein.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) |
Ist polnisches Recht anwendbar und liegt kein wirksames Testament vor, richten sich der Kreis der Erben und ihre Quoten nach dem polnischen Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny – KC). Der Ehegatte erbt stets: entweder neben den Abkömmlingen (mindestens ein Viertel des Nachlasses) oder – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – neben den Eltern, Geschwistern und Abkömmlingen der Geschwister (dann die Hälfte des Nachlasses) (Art. 931–933 KC).
Ähnlich wie der deutsche Pflichtteil ist der polnische zachowek ein Geldanspruch zum Schutz der nächsten Angehörigen. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte, bei minderjährigen und dauerhaft erwerbsunfähigen Berechtigten zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils (Art. 991 § 1 KC). Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach der Eröffnung (Verkündung) des Testaments (Art. 1007 KC), in Deutschland dagegen grundsätzlich nach drei Jahren. Auch bei der Berechnung und der Berücksichtigung von Schenkungen unterscheiden sich beide Systeme im Detail.
| Rechtsgrundlage Polnisches Zivilgesetzbuch (KC) – je nach Frage insbesondere die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil (zachowek) sowie die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft |
Nach dem polnischen Zivilgesetzbuch ist die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag abzugeben, an dem der Erbe von seinem Berufungsgrund erfahren hat. Gibt er keine Erklärung ab, gilt die Erbschaft grundsätzlich als mit beschränkter Haftung angenommen (przyjęcie z dobrodziejstwem inwentarza).
Die Erklärung kann in Polen vor einem Amtsgericht (Sąd Rejonowy) oder einem Notar abgegeben werden (Art. 1018 § 3 KC). Wenn Sie in Deutschland leben, müssen Sie dafür aber nicht nach Polen reisen: Sie können die Erklärung auch vor dem deutschen Nachlassgericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort abgeben (Art. 13 EuErbVO, § 31 IntErbRVG).
Für Minderjährige wurden die Vorschriften in den letzten Jahren geändert. Man sollte sich daher nicht automatisch auf die frühere Annahme stützen, dass stets eine vorherige Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Welche Schritte notwendig sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
| Rechtsgrundlage Art. 1015–1018 KC • Art. 13 EuErbVO • § 31 des deutschen Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG) |
Um einen Erben im polnischen Grundbuch eintragen zu lassen, ist ein Dokument erforderlich, das die Rechtsnachfolge nachweist: je nach Fall ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs (stwierdzenie nabycia spadku), eine registrierte notarielle Erbbescheinigung (akt poświadczenia dziedziczenia) oder ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Welches Dokument am praktischsten ist, hängt davon ab, wo das Verfahren geführt wird, ob Vermögen in anderen Staaten vorhanden ist und ob der Fall streitig ist.
| Rechtsgrundlage Art. 669 ff. der polnischen Zivilprozessordnung (KPC) • Art. 95a ff. des polnischen Notariatsgesetzes (Prawo o notariacie) • Art. 62 ff. EuErbVO |
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) dient dazu, die Rechtsstellung und die Rechte von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern in anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen, die an der Verordnung teilnehmen. Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, kann aber bei Vermögen in mehr als einem Staat zusätzliche Verfahren ersparen.
| Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) |
Norbert Sawicki
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